Nichtige Urteile als Gegenstand einer Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO

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https://doi.org/10.48693/451
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DC ElementWertSprache
dc.contributor.advisorProf. Dr. Ulrich Foersteger
dc.creatorPlacke, Elisa-
dc.date.accessioned2024-01-23T08:07:49Z-
dc.date.available2024-01-23T08:07:49Z-
dc.date.issued2024-01-23T08:07:50Z-
dc.identifier.urihttps://doi.org/10.48693/451-
dc.identifier.urihttps://osnadocs.ub.uni-osnabrueck.de/handle/ds-2024012310269-
dc.description.abstractIn Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein zivilrechtliches Urteil nicht nur fehlerhaft, sondern unter bestimmten Bedingungen sogar wirkungslos bzw. nichtig sein kann. Ebenfalls hält ein großer Teil von Schrifttum und Rechtsprechung die Feststellungsklage gem. § 256 ZPO für einen zulässigen Rechtsbehelf zur Entscheidung über die Urteilsnichtigkeit. Obwohl deshalb der Eindruck entstehen mag, dass die Zulässigkeit der Feststellungsklage bei nichtigen Urteilen weitestgehend unproblematisch ist, wird man bei näherer Betrachtung bemerken, dass schon nicht ohne weiteres ersichtlich ist, was in diesem Fall der richtige Feststellungsgegenstand ist. Schließlich ist das Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 ZPO nach allgemeiner Ansicht eine auf einem konkreten Sachverhalt beruhende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache. Hinsichtlich der Feststellungsgegenstände „Urteil“ oder „Urteilsnichtigkeit“ erscheint jedoch fraglich, inwiefern diese Tatbestände eine rechtliche Beziehung darstellen. Unter anderem aus diesem Grund gibt es auch Gegenstimmen, die sich gegen die Feststellungsklage nach § 256 ZPO als zulässige Rechtsschutzmöglichkeit gegen nichtige Urteile wenden. Im ersten Teil der Arbeit war deshalb zu untersuchen, ob die Feststellungsklage nach § 256 ZPO grundsätzlich einen statthaften Rechtsbehelf gegen wirkungslose Urteile darstellt und ob das Urteil, seine Nichtigkeit oder gar ein aus der Wirkungslosigkeit des Urteils abzuleitendes Rechtsverhältnis Gegenstand einer Klage nach § 256 ZPO sein können. Im zweiten Teil der Arbeit war sodann der Frage nachzugehen, unter welchen Umständen ein Interesse an der Feststellung der Urteilnichtigkeit bzw. eines aus der Urteilsnichtigkeit abzuleitenden Rechtsverhältnisses bestehen kann. Auch wenn das Feststellungsinteresse als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage grundsätzlich stark vom Einzelfall abhängig ist, lassen sich doch gewisse Konstellationen erdenken, in denen ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Klarheit im Hinblick auf die Nichtigkeit des Urteils entsteht. So wird etwa der Schuldner die Vollstreckung aus einem wirkungslosen und damit auch nicht vollstreckbaren Titel verhindern wollen und deshalb anstreben, Zweifel über die Wirksamkeit mit Hilfe der Klage nach § 256 ZPO auszuräumen. Ob dieser oder ähnliche Gründe gerade die Klageerhebung nach § 256 ZPO und damit auch eine Belastung des Beklagten rechtfertigen können oder ob womöglich andere Klagearten oder Rechtsbehelfe effektiveren Rechtsschutz bieten, war in dieser Arbeit zu klären.ger
dc.rightsAttribution 3.0 Germany*
dc.rights.urihttp://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/*
dc.subjectFeststellungsklageger
dc.subjectRechtsverhältnisger
dc.subjectFeststellungsinteresseger
dc.subject.ddc340 - Rechtger
dc.titleNichtige Urteile als Gegenstand einer Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPOger
dc.typeDissertation oder Habilitation [doctoralThesis]-
thesis.locationOsnabrück-
thesis.institutionUniversität-
thesis.typeDissertation [thesis.doctoral]-
thesis.date2023-09-25-
dc.contributor.refereeProf. Dr. Mary-Rose McGuireger
dc.subject.bk86.15 - Allgemeines Prozessrecht, Zivilprozessger
Enthalten in den Sammlungen:FB10 - E-Dissertationen

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